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Eigenbedarfskündigung

Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt einen gesetzlich anerkannten Wohnbedarf und eine nachvollziehbare Planung voraus. § 573 BGB unterscheidet dabei zwischen dem berechtigten Interesse an der Wohnung und den formalen Anforderungen an die Erklärung. Entscheidend ist, dass der angegebene Bedarf tatsächlich besteht und sich einer konkret benannten Person zuordnen lässt. Die folgenden Punkte zeigen, worauf es bei Begründung und Form ankommt.

Berechtigtes Interesse nach § 573 BGB

§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erlaubt die Kündigung, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, einen Familienangehörigen oder ein Mitglied seines Haushalts benötigt. Das Wort „benötigt“ verlangt keinen Notstand und keine nachweisbare Unvermeidbarkeit. Der Wunsch muss aber ernsthaft verfolgt werden und auf einem konkreten, nachvollziehbaren Wohnbedarf beruhen. Eine bloße Möglichkeit, die Wohnung irgendwann zu nutzen, reicht nicht.

Als Wohnbedarf kommen unterschiedliche persönliche Lebenssituationen in Betracht: Der Vermieter plant, selbst in die Wohnung zu ziehen, oder eine begünstigte Person braucht sie als dauerhaften Wohnraum. Ein beruflicher Ortswechsel, eine Trennung, die Gründung eines gemeinsamen Haushalts oder veränderte familiäre Verhältnisse können einen solchen Plan erklären. Auch der Wunsch nach einer passenden Wohnsituation kann tragfähig sein, wenn er mit konkreten Umständen verbunden ist. Maßgeblich bleibt, ob die geplante Nutzung ernst gemeint und in absehbarer Weise umsetzbar ist.

Die Gerichte prüfen den vorgetragenen Grund auf Plausibilität, nicht darauf, ob sie selbst dieselbe Wohnentscheidung treffen würden. Vermieter müssen daher nicht belegen, dass keine andere Wohnung infrage kommt oder dass die bisherige Wohnsituation unzumutbar ist. Sie müssen jedoch Tatsachen nennen können, die den behaupteten Plan stützen. Dazu können etwa ein bereits feststehender Umzug, eine konkrete Veränderung im Haushalt oder die nachvollziehbare Nutzung der Räume durch die benannte Person gehören. Je weiter der Plan in der Zukunft liegt oder je unbestimmter er bleibt, desto genauer kann die Prüfung ausfallen.

In typischen gerichtlichen Fällen geht es etwa darum, ob ein angekündigter Einzug tatsächlich beabsichtigt ist oder ob der angeführte Bedarf nur vorgeschoben erscheint. Ebenso wird geprüft, ob der Wohnwunsch der begünstigten Person mit den geschilderten Lebensumständen übereinstimmt. Ein nachvollziehbarer Wunsch nach einer anderen Wohnform wird nicht allein deshalb unwirksam, weil die bisherige Wohnung grundsätzlich ausreichen könnte. Umgekehrt genügt eine allgemeine Erklärung wie „die Wohnung wird gebraucht“ ohne konkrete Lebensplanung nicht. Die gerichtliche Prüfung richtet sich somit auf die Ernsthaftigkeit und tatsächliche Grundlage des behaupteten Bedarfs.

Wer Eigenbedarf geltend machen kann

Das Gesetz nennt den Vermieter selbst sowie Familien- und Haushaltsangehörige. Bei Angehörigen kommt es auf die rechtliche Nähe und die konkrete Beziehung an; eine entfernte Verwandtschaft allein begründet nicht automatisch einen Anspruch.

  • Vermieter: Er kann die Wohnung für den eigenen Einzug beanspruchen, wenn eine ernsthafte und konkret geplante Nutzung als Wohnraum beabsichtigt ist.
  • Ehegatten: Der Bedarf des Ehepartners kann geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob dieser bereits mit dem Vermieter in derselben Wohnung lebt.
  • Kinder: Dazu zählen leibliche und adoptierte Kinder; ihr Wohnbedarf muss als tatsächlicher Plan und nicht als bloße Möglichkeit dargestellt werden.
  • Eltern: Auch der Bedarf von Mutter oder Vater kann erfasst sein, sofern die betreffende Person die Wohnung selbst nutzen soll.
  • Haushaltsangehörige: Erfasst werden Personen, die dauerhaft in die häusliche Gemeinschaft des Vermieters eingebunden sind; eine bloße Bekanntschaft genügt dafür nicht.

Ob weitere Verwandte oder nahestehende Personen als Familienangehörige gelten, hängt von der anerkannten rechtlichen Einordnung und der konkreten Nähe ab. Entscheidend ist stets, dass die begünstigte Person selbst einziehen soll; ein allgemeiner Wunsch, ihr lediglich eine Wohnung zu verschaffen, ist nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

Begründung und Schriftform

Nach § 568 Abs. 1 BGB muss die Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich erfolgen. Erforderlich ist ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift des Vermieters oder einer vertretungsberechtigten Person. Eine Nachricht per E-Mail, ein Fax oder eine mündliche Erklärung wahrt diese gesetzliche Schriftform nicht. Wird die Kündigung durch einen Bevollmächtigten unterschrieben, sollte die Vertretungsbefugnis erkennbar sein; andernfalls kann eine fehlende Vollmachtsurkunde je nach Umständen eine unverzügliche Zurückweisung ermöglichen.

§ 573 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Kündigungsgrund im Schreiben angegeben wird. Bei Eigenbedarf gehören dazu die konkrete Person, für die die Wohnung bestimmt ist, und die wesentlichen Umstände ihres Wohnbedarfs. Der Vermieter sollte die Person so bezeichnen, dass sie eindeutig zugeordnet werden kann, und das Verhältnis zum Vermieter nennen. Außerdem muss das Schreiben erklären, weshalb gerade diese Wohnung für den geplanten Einzug gebraucht wird. Eine pauschale Formel ohne persönliche Angaben und ohne nachvollziehbaren Anlass genügt diesem Zweck nicht.

Die Begründung muss dem Mieter ermöglichen, die Kündigung inhaltlich einzuordnen. Dafür ist keine ausführliche Beweisaufnahme im Schreiben erforderlich; entscheidend sind die konkreten Tatsachen, auf die sich der Vermieter stützt. Ein möglicher Aufbau nennt zunächst die einziehende Person, erläutert anschließend ihre Beziehung zum Vermieter und beschreibt dann den geplanten Wohnbedarf, etwa einen konkret vorgesehenen Umzug wegen einer Veränderung der Lebenssituation. Unklare Angaben wie „für einen Angehörigen“ lassen offen, wer betroffen ist und worauf der Anspruch beruht.

Nach § 573 Abs. 3 BGB können Gründe, die erst später entstehen, nachträglich berücksichtigt werden. Das ersetzt jedoch nicht die Pflicht, den bei Ausspruch bereits bestehenden Grund im Kündigungsschreiben zu benennen. Fehlt die Unterschrift oder bleibt die Begründung so ungenau, dass die betroffene Person und ihr Bedarf nicht erkennbar sind, kann der Mieter diese formellen Mängel geltend machen. Ein pauschaler Hinweis auf eine spätere Erläuterung heilt eine unzureichende Erklärung nicht automatisch.

§ 568 Abs. 2 BGB sieht außerdem einen Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach den §§ 574 ff. BGB vor. Der Vermieter sollte im Schreiben deshalb auf das Widerspruchsrecht sowie auf Form und Frist des Widerspruchs aufmerksam machen. Dieser Hinweis ist von der Begründung des Eigenbedarfs zu unterscheiden: Er informiert über ein Recht des Mieters, ersetzt aber weder die konkrete Angabe des Kündigungsgrundes noch die eigenhändige Unterschrift.

Kündigungsfristen bei Eigenbedarf

Bei einer Eigenbedarfskündigung bestimmen die Dauer des Mietverhältnisses und der Zeitpunkt des Zugangs, wann das Mietverhältnis enden kann. Maßgeblich sind die gesetzlichen Fristen aus § 573c BGB, sofern der Mietvertrag keine längere Kündigungsfrist vorsieht. Für die Berechnung kommt es nicht auf das Datum des Schreibens oder dessen Absendung an, sondern auf den Zugang beim Mieter. Die folgenden Fristen gelten für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter.

Drei, sechs und neun Monate

§ 573c BGB staffelt die Kündigungsfrist des Vermieters nach der Dauer des Mietverhältnisses. Sie beträgt zunächst drei Monate. Besteht das Mietverhältnis seit mehr als fünf Jahren, verlängert sie sich auf sechs Monate; nach mehr als acht Jahren sind es neun Monate. Entscheidend ist die Dauer des Mietverhältnisses, nicht das Alter des Mieters oder der Grund für den Eigenbedarf.

Gesetzliche Kündigungsfristen des Vermieters nach § 573c BGB
Dauer des MietverhältnissesKündigungsfristBeispiel bei rechtzeitigem Zugang im März
Bis einschließlich fünf JahreDrei MonateEnde Mai
Mehr als fünf, höchstens acht JahreSechs MonateEnde August
Mehr als acht JahreNeun MonateEnde November

Die Beispieldaten setzen voraus, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag im März zugeht. Die gesetzliche Staffelung wird durch eine längere vertragliche Kündigungsfrist nicht verkürzt: Ist im Mietvertrag eine längere Frist vereinbart, ist diese maßgeblich. Prüfen Sie deshalb neben der Mietdauer auch die Kündigungsregelung im Vertrag.

Fristberechnung und Zugang

Für den Fristbeginn zählt, wann die Kündigung dem Mieter zugeht. Der Vermieter muss den Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats sicherstellen; ein Samstag zählt dabei als Werktag. Die Berechnung lässt sich in wenigen Schritten nachvollziehen:

  1. Ermitteln Sie zunächst die Dauer des Mietverhältnisses, um die gesetzliche Frist von drei, sechs oder neun Monaten festzustellen.
  2. Bestimmen Sie den Monat, in dem das Schreiben beim Mieter ankommt; das Absendedatum oder der Poststempel ersetzt den Zugang nicht.
  3. Zählen Sie die Werktage des Monats: Samstage werden mitgezählt, Sonntage nicht. Der dritte Werktag ist die späteste Zugangsmöglichkeit für die Frist zum übernächsten Monat.
  4. Berechnen Sie das Monatsende nach der zutreffenden Kündigungsfrist. Geht das Schreiben etwa am Dienstag, dem 4. März 2025, zu, ist das der dritte Werktag; bei drei Monaten endet die Frist am 31. Mai 2025.
  5. Vergleichen Sie das Ergebnis mit dem Mietvertrag. Sieht dieser eine längere Kündigungsfrist vor, ist die längere vertragliche Frist zugrunde zu legen.

Gerade bei knappem Zugangstermin sollte der tatsächliche Zustellzeitpunkt genau feststehen. Bei Unsicherheit sind Fristberechnung und Zugang sorgfältig zu prüfen.

Schutz der Mieter

Der Mieterschutz bei einer Eigenbedarfskündigung umfasst mehrere eigenständige Regeln. Nach einer Umwandlung in Eigentumswohnungen kann eine gesetzliche Sperrfrist die Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Daneben erlaubt § 574 BGB einen Widerspruch, wenn der Auszug für den Mieter oder seine Familie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Für die Prüfung sind die Entstehung des Mietverhältnisses, die örtliche Regelung und persönliche Umstände getrennt zu betrachten; maßgeblich ist der Rechtsstand 2026, wobei sich Gesetze und lokale Vorschriften ändern können.

Sperrfrist nach Umwandlung in Eigentumswohnungen

§ 577a BGB schützt Mieter, deren Wohnraum erst nach Beginn des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft wird. Der Erwerber darf wegen Eigenbedarfs grundsätzlich erst kündigen, wenn seit dem Erwerb drei Jahre vergangen sind. Die Sperre betrifft das Kündigungsrecht des neuen Eigentümers; sie beendet weder den Mietvertrag noch verkürzt sie die vereinbarte Mietdauer. Eine Kündigung aus anderen gesetzlich zulässigen Gründen wird durch diese besondere Eigenbedarfssperre nicht automatisch ausgeschlossen.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt dürfen die Länder die Frist durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung kann bis zu zehn Jahre betragen. Sie gilt nicht pauschal für jede Wohnung in Deutschland: Entscheidend ist, ob die betreffende Gemeinde oder das Gebiet von einer wirksamen Landesregelung erfasst wird. Für einen konkreten Fall sind deshalb sowohl das Datum der Umwandlung und des Verkaufs als auch die am Ort geltende Verordnung zu prüfen.

In Berlin gilt eine zehnjährige Sperrfrist. Nach der Berliner Regelung beginnt sie mit der Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch. Liegt diese Eintragung beispielsweise am 15. Juni 2026, ist die zehnjährige Frist grundsätzlich erst am 15. Juni 2036 abgelaufen. Vorher kann der Käufer eine Eigenbedarfskündigung nicht allein dadurch durchsetzen, dass er einen eigenen Wohnbedarf geltend macht.

Die Sperrfrist knüpft an die Umwandlung und den anschließenden Verkauf an, nicht an das Alter des Mieters oder dessen persönliche Lebenslage. Sie ist daher von einem Widerspruch wegen Härte nach § 574 BGB zu unterscheiden: Die Sperrfrist kann eine Kündigung zeitweise von vornherein ausschließen, während ein Härtewiderspruch eine Kündigung im Einzelfall betrifft. Für Berliner Wohnungen sollten insbesondere der Grundbuchstand und der genaue Beginn des Mietverhältnisses anhand der Unterlagen nachvollzogen werden.

Härtefall und Widerspruch

Ein Härtefall liegt nach § 574 BGB vor, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab; ein einzelner Umstand führt nicht automatisch zum Fortbestand des Mietverhältnisses.

  • Hohes Alter kann zusammen mit langjähriger Verwurzelung im Wohnumfeld und erheblichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer anderen Wohnung für eine besondere Belastung sprechen.
  • Eine schwere Krankheit oder eine konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Umzug kann relevant sein, wenn sie ärztlich nachvollziehbar dokumentiert wird.
  • Eine Behinderung kann berücksichtigt werden, wenn die bisherige Wohnung angepasst ist und ein vergleichbarer barrierearmer Ersatz trotz ernsthafter Suche nicht verfügbar ist.
  • Eine Schwangerschaft oder die besondere Situation eines Haushalts mit kleinen Kindern kann in die Abwägung einfließen, begründet für sich allein aber nicht stets einen Härtefall.
  • Eine bevorstehende Abschlussprüfung oder ein wichtiger schulischer Übergang kann bedeutsam sein, wenn der Kündigungszeitpunkt nachweisbar eine außergewöhnliche Belastung auslöst.
  • Fehlender angemessener Ersatzwohnraum kann die Härte verstärken, insbesondere wenn vergleichbare Wohnungen am Ort tatsächlich nicht erreichbar oder finanziell nicht tragbar sind.

Der Widerspruch muss nach § 574b BGB schriftlich erfolgen und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses zugehen. Er sollte die persönlichen Gründe konkret benennen und durch passende Unterlagen, etwa ärztliche Bescheinigungen oder Nachweise zur Wohnungssuche, nachvollziehbar machen. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kann eine gesetzliche Ausnahme von der Frist greifen.

Ein erfolgreicher Widerspruch macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Nach § 574a BGB kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird; die Fortsetzung kann befristet oder, wenn die Umstände es erfordern, auf unbestimmte Zeit erfolgen. Über Dauer und Bedingungen wird nach Abwägung der beiderseitigen Interessen entschieden, nötigenfalls durch das Gericht. Die Sperrfrist nach § 577a BGB und der Härtewiderspruch betreffen damit unterschiedliche Schutzmechanismen und müssen jeweils anhand ihrer eigenen Voraussetzungen und Zeitpunkte beurteilt werden.

Vorgehen nach einer Kündigung

Eine Eigenbedarfskündigung führt nicht dazu, dass der Mieter beim Ablauf des genannten Termins sofort aus der Wohnung entfernt werden darf. Vor einer Entscheidung über den Auszug lohnt es sich, das Schreiben und die dazugehörigen Unterlagen geordnet zu prüfen. Mieter und Vermieter können außerdem eine einvernehmliche Lösung vereinbaren, etwa einen späteren Übergabetermin. Kommt keine Einigung zustande und bleibt der Mieter in der Wohnung, muss der Vermieter den gerichtlichen Weg beschreiten. Die folgenden Schritte zeigen, worauf es bei der Prüfung, einer Vereinbarung und einem Räumungsverfahren ankommt.

Kündigung prüfen

Prüfen Sie das Schreiben nicht nur auf den genannten Auszugstermin. Eine geordnete Kontrolle hilft, Rückfragen zu klären und Unstimmigkeiten frühzeitig festzuhalten.

  • Schreiben sichern: Bewahren Sie das Original, den Umschlag und alle Anlagen auf; notieren Sie, wann das Schreiben tatsächlich eingegangen ist.
  • Absender und Adressaten abgleichen: Prüfen Sie, ob die im Schreiben genannten Personen mit den Angaben im Mietvertrag und der Wohnsituation übereinstimmen.
  • Form und Unterschrift kontrollieren: Sehen Sie nach, ob ein unterschriebenes Schreiben vorliegt und ob alle erforderlichen Erklärenden erkennbar sind.
  • Angaben im Schreiben erfassen: Halten Sie fest, für wen die Wohnung vorgesehen sein soll und welche Nutzung oder Veränderung konkret beschrieben wird.
  • Termin nachvollziehen: Vergleichen Sie den genannten Beendigungszeitpunkt mit dem Zugang des Schreibens und den für das Mietverhältnis maßgeblichen Angaben.
  • Unterlagen und Kommunikation vergleichen: Ordnen Sie frühere Schreiben, Gesprächsnotizen und bekannte Wohnungsangebote chronologisch, um Widersprüche oder offene Fragen zu erkennen.

Vermieter sollten vor dem Versand ebenfalls kontrollieren, ob Schreiben, Anlagen, Adressierung und dokumentierter Versand zusammenpassen. Mieter können ihre Prüfung mit dem Mietvertrag, dem Kündigungsschreiben und einer eigenen Chronologie der bisherigen Kommunikation beginnen; bei rechtlichen Zweifeln bieten Mieterverein oder Rechtsanwalt Unterstützung.

Verhandeln und Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann eine einvernehmliche Alternative zum Streit über den Auszugstermin sein. Darin können die Parteien festhalten, wann das Mietverhältnis endet und wann die Wohnung übergeben wird. Eine solche Vereinbarung setzt das Einverständnis beider Seiten voraus; sie sollte nicht unter Zeitdruck oder auf Grundlage bloß mündlicher Zusagen geschlossen werden. Für Mieter können ein längerer Suchzeitraum, ein späterer Übergabetermin oder eine finanzielle Beteiligung an Umzugskosten wichtige Verhandlungspunkte sein. Vermieter können im Gegenzug Planungssicherheit über den Räumungstermin erhalten. Eine Entschädigung ist nicht automatisch geschuldet, lässt sich aber vereinbaren; Höhe, Zahlungszeitpunkt und mögliche Bedingungen sollten eindeutig benannt werden. Denkbar sind etwa ein festgelegter Betrag oder die Übernahme konkret bezifferter Umzugskosten. Der Vertrag sollte außerdem regeln, wann Schlüssel übergeben werden, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben ist und wie mit offenen Mietzahlungen oder Betriebskosten verfahren wird. Legen Sie fest, ob mit der Zahlung sämtliche vereinbarten Ansprüche erledigt sind oder einzelne Forderungen ausdrücklich ausgenommen bleiben. Ein unterschriebenes Dokument mit Datum, vollständigen Namen und klaren Fristen reduziert spätere Missverständnisse. Vor der Unterschrift sollten beide Seiten prüfen, ob die Vereinbarung den tatsächlichen Absprachen entspricht und keine mündlichen Nebenabreden offenlässt.

Räumungsklage

Bleibt der Mieter nach dem Beendigungstermin in der Wohnung und kommt keine Einigung zustande, kann der Vermieter Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort der Wohnung. In der Klage muss der Vermieter sein Begehren darlegen und die dafür maßgeblichen Unterlagen vorlegen, insbesondere den Mietvertrag und das Kündigungsschreiben. Das Gericht stellt die Klage dem Mieter zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme. Im Verfahren können beide Seiten ihre Sicht schriftlich und in einem Gerichtstermin erläutern. Das Gericht prüft die vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel; dazu können Schriftstücke, Zeugenaussagen oder weitere Unterlagen gehören. Der Mieter kann Einwendungen gegen den Anspruch vorbringen, während der Vermieter seine Forderung begründen muss. Ein Vergleich ist möglich, wenn beide Seiten sich beispielsweise auf einen verbindlichen Auszugstermin einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht durch Urteil. Eine tatsächliche Räumung setzt einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel voraus. Gibt das Gericht dem Vermieter Recht und zieht der Mieter weiterhin nicht aus, kann der Vermieter die Zwangsvollstreckung veranlassen. Die Räumung führt dann ein Gerichtsvollzieher nach den Regeln der Zivilprozessordnung durch; der Vermieter darf nicht eigenmächtig Schlösser austauschen oder die Wohnung selbst räumen. Für die Vollstreckung ist insbesondere § 885 ZPO maßgeblich. Dauer und Kosten hängen vom Verlauf des Verfahrens und den Umständen des Einzelfalls ab. Wer eine Klage erhält, sollte Zustellungsdatum und gerichtliche Fristen sofort notieren und die Klageschrift samt Anlagen vollständig aufbewahren. Mieterverein oder Rechtsanwalt können dabei helfen, die eigenen Einwendungen und Unterlagen rechtzeitig in das Verfahren einzubringen. Auch Vermieter sollten vor Klageerhebung Rechtsrat einholen, damit Antrag, Begründung und Nachweise zum konkreten Mietverhältnis passen.

Fragen zur Eigenbedarfskündigung

Die folgenden Antworten ordnen häufige Streitfragen zur Eigenbedarfskündigung im deutschen Mietrecht mit Rechtsstand 2026 ein.

Reicht der Wunsch nach einer größeren Wohnung als Eigenbedarf?

Ja, der Wunsch nach einer größeren Wohnung kann Eigenbedarf begründen, wenn er ernsthaft ist und nachvollziehbar auf die Lebenssituation des Vermieters oder der begünstigten Person zurückgeht. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt einen vernünftigen Nutzungswunsch, aber keine Notlage. Eine Veränderung der Familiengröße kann beispielsweise einen höheren Platzbedarf erklären. Gerichte akzeptieren jedoch keine vorgeschobenen Gründe und weisen missbräuchliche oder übertriebene Begründungen zurück. Ein deutlich außer Verhältnis stehender Flächenbedarf kann Zweifel an der Ernsthaftigkeit wecken. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Muss der Vermieter eine Ersatzwohnung anbieten?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter dem gekündigten Mieter eine geeignete, vergleichbare und freie Wohnung anbieten, wenn sie sich im selben Gebäude oder Wohnkomplex befindet und während der Kündigungsfrist verfügbar wird. Voraussetzung ist, dass die Wohnung dem Vermieter zur Vermietung zur Verfügung steht. Das Angebot muss zu den Bedingungen erfolgen, zu denen die Wohnung sonst vermietet würde. Wohnungen außerhalb des Gebäudes oder Wohnkomplexes sind davon nicht erfasst. Ob ein Angebot passt, hängt insbesondere von Größe und Ausstattung der freien Wohnung ab.

Was passiert bei vorgetäuschtem Eigenbedarf?

Wurde der Eigenbedarf nur vorgeschoben, kann der Mieter Schadensersatz verlangen. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus dem Mietverhältnis. Erstattungsfähig können notwendige Umzugskosten und eine nachweisbare Mietdifferenz zur teureren Ersatzwohnung sein. Der Mieter muss darlegen, dass der behauptete Nutzungswunsch nicht bestand und der Auszug den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Eine spätere Änderung der Lebensumstände beweist für sich allein noch keine Vortäuschung. Bei der Prüfung können ein Mieterverein oder ein Rechtsanwalt beraten.