Was die Mietpreisbremse regelt
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miethöhe, die bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses vereinbart werden darf. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichbaren Wohnraum; in Berlin gilt die Regelung stadtweit und zunächst bis zum 31. Dezember 2029. Sie betrifft nicht jede Veränderung der Miete: Eine spätere Mieterhöhung in einem bereits laufenden Mietverhältnis fällt nicht unter diese Begrenzung. Die folgenden Angaben entsprechen dem Stand 2026; gesetzliche Vorgaben und örtliche Regelungen können sich ändern.
Zehn Prozent über der Vergleichsmiete
§ 556d BGB legt für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Obergrenze für den Beginn eines neuen Mietverhältnisses fest: Die vereinbarte Miete darf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete bildet ab, welche Mieten für vergleichbare Wohnungen am jeweiligen Ort üblich sind. Die Vorschrift greift bei einem neu abgeschlossenen Mietvertrag, etwa wenn eine Wohnung nach einem Auszug erneut vermietet wird. Es geht dabei um die Miethöhe, die zu Beginn dieses Vertrags vereinbart wird.
Die Begrenzung soll verhindern, dass Wohnungssuchende bei einem angespannten Wohnungsmarkt allein wegen der Konkurrenz um eine Mietwohnung einen besonders starken Aufschlag hinnehmen müssen. Gerade bei einem Wechsel der Mietpartei können neu verlangte Beträge deutlich von der bisherigen Miete abweichen; § 556d BGB setzt dafür einen Bezug zur örtlichen Vergleichsmiete. Die zulässige Obergrenze ergibt sich deshalb nicht aus einem für ganz Deutschland einheitlichen Eurobetrag, sondern hängt von der Vergleichsmiete am konkreten Ort ab.
Wichtig ist die zeitliche Abgrenzung: Die Mietpreisbremse regelt die vereinbarte Miete beim Start eines neuen Mietverhältnisses. Sie gilt nicht für nachträgliche Mieterhöhungen während eines bereits laufenden Vertrags. Solche Erhöhungen richten sich nach anderen mietrechtlichen Regeln. Für neu vereinbarte Mieten in Berlin ist die Zehn-Prozent-Grenze damit der gesetzliche Ausgangspunkt; die konkreten Ausnahmen werden gesondert beurteilt.
Geltung in Berlin bis Ende 2029
Die Mietpreisbremse wurde bundesweit zum 1. Juni 2015 eingeführt. Berlin hat die Anwendung für das gesamte Stadtgebiet durch eine Landesverordnung bestimmt. Die Berliner Verordnung wurde am 28. November 2025 veröffentlicht und gilt vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2029. Damit erfasst die Regelung innerhalb dieses Zeitraums nicht nur einzelne Bezirke oder bestimmte Ortsteile, sondern die ganze Stadt.
Für die Wohnungsvermietung in Berlin bedeutet der stadtweite Geltungsbereich, dass die Zuordnung nicht davon abhängt, ob eine Wohnung beispielsweise in Mitte, Neukölln oder Spandau liegt. Bei einem neuen Mietvertrag ist die gesetzliche Begrenzung daher grundsätzlich berlinweit zu berücksichtigen. Die Verordnung verlängert die zeitliche Anwendung der Mietpreisregulierung für die benannte Periode; sie ändert nicht die Grundregel des § 556d BGB, wonach die Miete bei Vertragsbeginn an der ortsüblichen Vergleichsmiete auszurichten ist.
Für Mieterinnen, Mieter und Vermietende ist vor allem das jeweilige Vertragsdatum relevant: Die aktuelle Berliner Verordnung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 ab. Die Mietpreisbremse Berlin ist damit keine dauerhafte, unveränderliche Regelung. Der hier wiedergegebene Stand ist 2026; spätere Gesetze oder neue lokale Regelungen können den Zeitraum oder den Anwendungsbereich verändern.
Gerichtliche Überprüfung
Die Rechtmäßigkeit der Mietpreisbremse war Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte sie im Dezember 2024. Am 8. Januar 2026 nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 183/25 nicht zur Entscheidung an. Diese beiden Entscheidungen stützen die rechtliche Fortgeltung der Regelung, ersetzen aber nicht die Prüfung der konkreten Umstände eines einzelnen Mietverhältnisses.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist von einem ausführlichen Sachurteil zu unterscheiden: Das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Daraus folgt keine pauschale Klärung jeder denkbaren Frage zur Anwendung der Mietpreisbremse. Bei einem Streit können weiterhin die konkreten Vertragsbedingungen und die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entscheidend sein. Die Gerichte prüfen solche Fragen im jeweiligen Verfahren anhand des Mietvertrags und der geltenden Rechtslage.
Für die Rechtssicherheit schaffen die Entscheidungen eine wichtige Orientierung: Die gesetzlichen Vorgaben bleiben maßgeblich, solange sie nicht geändert oder durch eine spätere Entscheidung anders beurteilt werden. Häufige rechtliche Streitpunkte betreffen die Einordnung des Mietverhältnisses und die Bestimmung der maßgeblichen Vergleichsmiete. Der Stand der hier genannten Rechtsprechung ist 2026; Änderungen des Gesetzes oder weitere Gerichtsentscheidungen können die Bewertung künftig beeinflussen.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Für bestimmte Wohnungen gelten die Begrenzungen der Mietpreisbremse Berlin nicht, auch wenn die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. § 556f BGB regelt die Ausnahme für Neubauten und für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung; § 556e BGB betrifft eine bereits zuvor zulässige, höhere Vormiete. Bei der Modernisierung kommt es auf den Umfang der Arbeiten und ihren Kostenanteil an, nicht allein auf einzelne Reparaturen oder eine übliche Renovierung. Stand 2026 muss der Vermieter den geltend gemachten Ausnahmegrund vor Abschluss des Mietvertrags in Textform mitteilen (§ 556g Abs. 1a BGB); örtliche Regelungen können sich ändern.
Neubau nach dem 1. Oktober 2014
Nach § 556f Satz 1 BGB ist die Mietpreisbremse auf Wohnungen nicht anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Entscheidend ist, dass sowohl die erstmalige Nutzung als auch die erstmalige Vermietung nach diesem Stichtag liegen. Ein späterer Eigentümerwechsel oder ein neuer Mietvertrag für eine bereits zuvor bewohnte Wohnung macht sie nicht erneut zum Neubau im Sinne dieser Regel.
Der Stichtag bezieht sich auf die erstmalige Nutzung und Vermietung, nicht darauf, wann ein Gebäude gekauft, saniert oder erstmals angeboten wurde. Bei einem Wohnhaus, das nach dem Stichtag fertiggestellt, erstmals bewohnt und anschließend erstmals vermietet wird, greift die Ausnahme. Wurde eine Wohnung dagegen schon vor dem Stichtag genutzt und vermietet, lässt sich die Ausnahme nicht allein damit begründen, dass sie später umfassend renoviert wurde; dafür gelten die gesonderten Voraussetzungen der Modernisierungsausnahme.
Beispiel: Ergibt die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung rechnerisch eine Grenze von 1.100 Euro monatlich, könnte eine Wohnung, die erstmals nach dem Stichtag genutzt und vermietet wird, auch für 1.450 Euro angeboten werden, ohne dass die Mietpreisbremse diese Miethöhe begrenzt. Die Neubauausnahme hebt jedoch nur diese konkrete Begrenzung auf. Andere gesetzliche Vorgaben zur Miethöhe bleiben davon unberührt.
Für die Einordnung sind nachvollziehbare Angaben zum Zeitpunkt der ersten Nutzung und Vermietung maßgeblich. Der Vermieter muss den Ausnahmegrund vor Abschluss des Mietvertrags in Textform offenlegen; die Informationspflicht nach § 556g Abs. 1a BGB gilt auch dann, wenn er sich auf die Neubauausnahme beruft.
Umfassende Modernisierung
§ 556f Satz 2 BGB nimmt eine Wohnung von der Mietpreisbremse aus, wenn sie erstmals nach einer umfassenden Modernisierung vermietet wird. Die Arbeiten müssen die Wohnung in wesentlichen Bereichen erneuern und einen erheblichen Kostenanteil erreichen; als Orientierungswert gelten ungefähr ein Drittel der Kosten, die ein vergleichbarer Neubau erfordern würde. Ein einzelner Austausch von Fenstern oder eine neue Einbauküche genügt dafür normalerweise nicht. Für die Prüfung sind Umfang, Kosten und Ergebnis der Arbeiten zusammen zu betrachten.
Für die Einordnung und den Nachweis sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Gesamtkosten der Modernisierung: Rechnungen und Zahlungsbelege sollten die ausgeführten Arbeiten nachvollziehbar aufschlüsseln und den Vergleich mit Neubaukosten ermöglichen.
- Vergleichsmaßstab: Der Richtwert von ungefähr einem Drittel bezieht sich auf die Kosten eines vergleichbaren Neubaus, nicht auf den Kaufpreis des bestehenden Hauses.
- Umfang der Arbeiten: Eine Erneuerung mehrerer zentraler Bereiche wie Leitungen, Heizung, Bäder und Grundriss kann für eine umfassende Modernisierung sprechen.
- Abgrenzung zur Instandhaltung: Kosten für bloße Reparaturen oder den Ersatz verschlissener Bauteile sind nicht ohne Weiteres als umfassende Modernisierung anzusetzen.
- Erste Vermietung danach: Der Ausnahmegrund setzt voraus, dass die Wohnung nach Abschluss der umfassenden Arbeiten erstmals vermietet wird; das Datum sollte belegbar sein.
Ein Rechenbeispiel: Würde ein vergleichbarer Neubau 300.000 Euro kosten, lägen Modernisierungskosten von rund 100.000 Euro bei etwa einem Drittel dieses Betrags. Erreicht die Maßnahme zugleich den erforderlichen umfassenden Erneuerungsgrad und wird die Wohnung danach erstmals vermietet, kann die Ausnahme greifen. Die Kostenquote allein entscheidet nicht automatisch über den Einzelfall.
Als Belege kommen etwa Rechnungen, Leistungsverzeichnisse, Bauverträge und Unterlagen zur zeitlichen Abfolge der Arbeiten und Vermietung in Betracht. Der Vermieter muss den Ausnahmegrund vor Abschluss des Mietvertrags in Textform mitteilen (§ 556g Abs. 1a BGB); eine gewöhnliche Renovierung wird durch diese Mitteilung nicht zur umfassenden Modernisierung.
Höhere Vormiete
Nach § 556e Abs. 1 BGB darf der Vermieter bei einer Neuvermietung grundsätzlich die höhere Miete verlangen, die mit dem vorherigen Mieter vereinbart war, selbst wenn sie über der sonst maßgeblichen Grenze der Mietpreisbremse liegt. Maßgeblich ist die Vormiete aus dem vorherigen Mietverhältnis; eine darüber hinausgehende Erhöhung wird durch diese Regel nicht erlaubt.
Eine wichtige Grenze betrifft Erhöhungen, die erst im letzten Jahr vor Beendigung des vorherigen Mietverhältnisses vereinbart wurden. Eine solche Vereinbarung zählt für die Vormietenregel nicht, sodass der Vermieter die dadurch entstandene höhere Miethöhe nicht als Grundlage ansetzen kann. Entscheidend ist damit nicht allein der zuletzt gezahlte Betrag, sondern auch, wann die betreffende Erhöhung vereinbart wurde.
Beispiel: Betrug die vereinbarte Miete im vorherigen Mietverhältnis bereits 1.250 Euro monatlich und wurde sie nicht erst im letzten Jahr vor dessen Ende erhöht, kann der Vermieter bei der Neuvermietung grundsätzlich wieder 1.250 Euro verlangen, auch wenn die sonstige Grenze niedriger läge. Wurde der Sprung auf 1.250 Euro dagegen erst im letzten Jahr vereinbart, greift die Ausnahme für diesen Erhöhungsbetrag nicht. Der Vermieter muss sich vor Vertragsabschluss in Textform auf den Ausnahmegrund berufen (§ 556g Abs. 1a BGB).
Zulässige Höchstmiete berechnen
Für die Berechnung der zulässigen Miete benötigen Sie zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung mit passenden Merkmalen. Die Formel lautet: Zulässige Höchstmiete = ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % (§ 556d BGB). Als übliche Grundlage dient der Berliner Mietspiegel; ergänzend können weitere Vergleichsdaten relevant sein. Entscheidend ist, dass die Vergleichsmiete und die Wohnfläche in derselben Einheit angesetzt werden, bevor der monatliche Betrag ermittelt wird. Die Angaben entsprechen dem Stand 2026; Gesetze und lokale Regeln können sich ändern.
Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln
Beginnen Sie mit der Wohnungsbeschreibung und suchen Sie eine Quelle, die tatsächlich vergleichbare Wohnungen abbildet. Für die Mietpreisbremse Berlin ist der Mietspiegel meist der praktischste Ausgangspunkt.
- Der Berliner Mietspiegel ordnet Wohnungen anhand von Merkmalen und Wohnlagen ein; prüfen Sie die passende Kategorie und verwenden Sie den ausgewiesenen Wert für die konkrete Berechnung.
- Vergleichswohnungen liefern zusätzliche Anhaltspunkte, wenn Lage, Wohnfläche, Baujahr und Ausstattung der betreffenden Wohnung ähnlich sind und die zugrunde liegende Miethöhe nachvollziehbar ist.
- Ein Gutachten kann die Vergleichsmiete fachlich einordnen, wenn die Zuordnung zum Mietspiegel schwierig ist; achten Sie auf die beschriebenen Vergleichsmerkmale und den Bewertungszeitpunkt.
- Mietdatenbanken können ergänzende Hinweise geben, doch viele zeigen Angebotsmieten statt tatsächlich vereinbarter Mieten; prüfen Sie daher Herkunft, Aktualität und Zusammensetzung der erfassten Daten.
- Vergleichen Sie die Lage möglichst kleinräumig und berücksichtigen Sie Unterschiede etwa bei Verkehrsanbindung, Umfeld und Wohnstraße, statt allein einen Berliner Bezirksdurchschnitt heranzuziehen.
- Gleichen Sie Wohnungsgröße, Baujahr und Ausstattung ab: etwa Bad, Heizung, Bodenbeläge und vorhandene Außenflächen können die Einordnung gegenüber einer sonst ähnlichen Wohnung verändern.
Arbeiten Sie mit der Nettokaltmiete je Quadratmeter, damit die Werte vergleichbar bleiben; Betriebskosten gehören nicht in diesen Vergleich. Halten Sie fest, welche Quelle und welche Wohnungsmerkmale Sie angesetzt haben, damit die Berechnung bei abweichenden Daten überprüfbar bleibt.
Berechnung an einem Beispiel
Angenommen, die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 9,00 Euro je Quadratmeter und die Wohnung ist 60 Quadratmeter groß. Rechnen Sie zuerst den zulässigen Quadratmeterwert aus und multiplizieren Sie ihn anschließend mit der Wohnfläche.
| Rechenschritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Vergleichsmiete je Quadratmeter | Ausgangswert | 9,00 €/m² |
| Zuschlag von zehn Prozent | 9,00 € × 0,10 | 0,90 €/m² |
| Zulässiger Quadratmeterwert | 9,00 € + 0,90 € | 9,90 €/m² |
| Monatliche Nettokaltmiete | 9,90 € × 60 m² | 594,00 € |
Der Rechenweg führt von 9,00 Euro auf 9,90 Euro je Quadratmeter; bei 60 Quadratmetern ergibt das eine monatliche Nettokaltmiete von 594 Euro. Betriebs- und Heizkosten sind darin nicht enthalten. Die Beispielwerte zeigen nur die Rechenmethode: Für eine konkrete Mietwohnung muss die Vergleichsmiete anhand ihrer tatsächlichen Merkmale ermittelt werden.
Überhöhte Miete rügen
Wer eine überhöhte Miete vermutet, sollte die Beanstandung nachvollziehbar dokumentieren und dem Vermieter nachweisbar zukommen lassen. Für eine Rückforderung nach § 556g BGB ist eine Rüge in Textform erforderlich. Entscheidend ist nicht nur ihr Inhalt, sondern auch, wann sie dem Vermieter zugeht. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf den Rechtsstand 2026; gesetzliche Vorgaben können sich ändern.
Rüge in Textform
§ 556g Absatz 2 BGB verlangt eine Rüge in Textform. Nach § 126b BGB muss die Erklärung lesbar sein und erkennen lassen, wer sie abgegeben hat; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Möglich sind beispielsweise ein Brief, eine E-Mail oder eine andere speicherbare Nachricht. Die Beanstandung muss dem Vermieter zugehen: Das Absenden allein reicht nicht, wenn sich der Zugang später nicht belegen lässt.
Die Rüge muss außerdem die Tatsachen benennen, auf denen der Einwand beruht. Schreiben Sie daher, auf welche Wohnung und welche vereinbarte Miete sich die Erklärung bezieht, dass Sie die Miethöhe wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse Berlin beanstanden und welche konkreten Umstände Ihren Einwand tragen. Eine bloße Aussage wie „Die Miete ist zu hoch“ kann zu unbestimmt sein. Die Rüge muss nicht zwingend eine juristische Abhandlung enthalten, sollte den beanstandeten Sachverhalt aber verständlich darstellen.
Der Zeitpunkt des Zugangs beeinflusst, für welche bereits fällig gewordenen Mietzahlungen eine Rückforderung möglich ist. Geht die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses beim Vermieter ein und besteht das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch, kann grundsätzlich auch seit Beginn zu viel gezahlte Miete erfasst sein. Bei späterem Zugang ist die Rückwirkung begrenzt; die Einzelheiten zur Berechnung richten sich nach den jeweiligen Zahlungszeiträumen.
Bewahren Sie eine Kopie der Nachricht und Nachweise zum Versand und Zugang auf. Bei einem Brief bietet sich ein Einwurf-Einschreiben an; bei einer E-Mail sollten Sie die gesendete Nachricht samt Anlagen speichern. Notieren Sie außerdem das Datum des Zugangs und sichern Sie Mietvertrag, Zahlungsbelege sowie den bisherigen Schriftwechsel. So lässt sich später nachvollziehen, was beanstandet wurde und wann der Vermieter davon erfahren hat.
Rückforderung zu viel gezahlter Miete
Zurückverlangt werden kann grundsätzlich der Teil der gezahlten Miete, der die rechtlich zulässige Miethöhe überschreitet. Die Rückforderung betrifft nicht automatisch die gesamte Monatsmiete: Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Betrag, der nach den gesetzlichen Vorgaben geschuldet war. Außerdem muss die jeweilige Miete bereits gezahlt beziehungsweise fällig geworden sein. Die Höhe der monatlichen Differenz sollte daher anhand der vereinbarten und der zulässigen Miete nachvollziehbar festgehalten werden.
Für den rückwirkenden Zeitraum kommt es auf die 30-Monats-Regel des § 556g BGB an. Geht die Rüge innerhalb von 30 Monaten ab Beginn des Mietverhältnisses beim Vermieter ein und ist das Mietverhältnis bei Zugang noch nicht beendet, kann die Rückforderung grundsätzlich Zahlungen seit Mietbeginn umfassen. Erfolgt der Zugang erst nach Ablauf dieser Frist, lassen sich grundsätzlich nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordenen Mietbeträge zurückfordern. Maßgeblich ist der Zugang beim Vermieter, nicht das Datum, an dem das Schreiben verfasst oder abgeschickt wurde.
Ein Rechenbeispiel: Beträgt die monatliche Überzahlung 100 Euro und sind bei rechtzeitig zugegangener Rüge zwölf Monatszahlungen erfasst, beläuft sich der rechnerische Rückforderungsbetrag auf 1.200 Euro. Bei späterer Rüge werden dagegen nur die nach ihrem Zugang fällig gewordenen Beträge berücksichtigt; zwölf frühere Monatszahlungen lassen sich dann nicht allein aufgrund der Rüge zurückverlangen. Das Beispiel setzt voraus, dass die zugrunde gelegte monatliche Differenz rechtlich zutrifft und die genannten Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.
Der Vermieter kann die Forderung prüfen und die Zahlung ganz oder teilweise ablehnen. Eine nachvollziehbare Aufstellung mit Monaten, gezahlter Miete, geltend gemachter Differenz und Gesamtbetrag erleichtert die Klärung. Bleibt eine Einigung aus, können Zahlungsansprüche rechtlich weiterverfolgt werden; für die Durchsetzung sind neben der Rüge auch deren Zugang und die einzelnen Mietzahlungen relevant.
Anlaufstellen in Berlin
In Berlin gibt es verschiedene Stellen, die bei der Prüfung der Miete, beim Schriftverkehr oder bei einer außergerichtlichen Klärung unterstützen können:
- Ein Mieterverein kann Unterlagen wie Mietvertrag und Zahlungsübersicht sichten, die mögliche Beanstandung einordnen und bei der Formulierung eines Schreibens unterstützen.
- Ein auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann den Einzelfall rechtlich bewerten, Ansprüche beziffern und bei Verhandlungen oder einem gerichtlichen Verfahren vertreten.
- Eine Verbraucherberatung bietet je nach Beratungsangebot eine erste Orientierung zu Unterlagen, Vorgehensweisen und möglichen nächsten Schritten bei einem Mietstreit.
- Außergerichtliche Schlichtungsstellen können, sofern sie für den konkreten Konflikt zuständig sind, ein freiwilliges Gespräch vermitteln und eine einvernehmliche Lösung unterstützen.
Halten Sie für eine Beratung den Mietvertrag, Nachweise über Mietzahlungen, die Rüge und die Antwort des Vermieters bereit. Fragen Sie vorab nach Zuständigkeit, Kosten und erforderlichen Unterlagen, da Umfang und Voraussetzungen der Unterstützung je nach Stelle verschieden sind.
Fragen zur Mietpreisbremse
Stand 2026 geben die Antworten eine allgemeine Orientierung; Gesetze und Berliner Gebietsausweisungen können sich ändern.
Gilt die Mietpreisbremse auch für befristete Mietverträge?
Ja. Die Befristung eines Wohnraummietvertrags hebt die Mietpreisbremse nicht auf: Maßgeblich ist die vereinbarte Miete zu Beginn des neuen Mietverhältnisses, nicht dessen Laufzeit. Auch ein auf wenige Monate befristeter Vertrag kann deshalb erfasst sein, sofern die Wohnung in einem ausgewiesenen Gebiet liegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Befristung selbst schafft weder eine höhere Mietobergrenze noch einen eigenständigen Befreiungsgrund. Stand 2026 richtet sich die Prüfung nach den geltenden bundesrechtlichen Vorgaben und der Berliner Gebietsausweisung.
Muss der Vermieter die Vormiete nennen?
Ja, wenn der Vermieter eine Ausnahme wegen der Vormiete oder einer Modernisierung geltend machen will, muss er den Mieter vor dessen Vertragserklärung in Textform darüber informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Die Mitteilung soll die maßgeblichen Umstände der Ausnahme erkennen lassen, etwa dass die Vormiete herangezogen wird oder welche Modernisierung dafür relevant ist. Ein mündlicher Hinweis allein erfüllt die vorgeschriebene Textform nicht. Fehlt die rechtzeitige Information, kann das die Berufung auf die Ausnahme zunächst beschränken. Stand 2026 ist die Informationspflicht Teil der bundesrechtlichen Regelung.
Gilt die Mietpreisbremse auch beim Umzug innerhalb Berlins?
Ja. Wenn Sie innerhalb Berlins eine andere Mietwohnung neu anmieten, ist der Vertrag für diese Wohnung als neues Mietverhältnis zu prüfen. Dass Sie bereits in Berlin wohnen oder bisher eine andere Berliner Wohnung gemietet haben, befreit den neuen Vertrag nicht von der Mietpreisbremse. Entscheidend sind die Bedingungen der neu angemieteten Wohnung, ihre Lage innerhalb der Berliner Gebietsausweisung und mögliche gesetzliche Ausnahmen. Der Umzug allein begründet weder eine zusätzliche Ausnahme noch eine besondere Mietobergrenze. Diese Einordnung gilt nach dem Rechtsstand 2026.
